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AGG im Berufsleben - Belästigungen

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15.05.08, 10:37:44

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Zunächst wieder ein Zitat zur allgemeinen Einordnung:
Zitat:
Belästigung ist definiert als unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit den Benachteiligungsmerkmalen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 3). Hierbei kommt es nicht auf eine Vergleichsperson an, vielmehr stellt die unerwünschte Verhaltensweise selbst die Belästigung dar.

Quelle

Und der Gesetzestext selbst:
Zitat:
AGG § 3 Begriffsbestimmungen

[...]

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Quelle

Autisten werden aufgrund von autistischen Eigenschaften auch im Berufsleben "gehänselt", wie man solche Belästigungen verharmlosend auch nennt. Das ist jedoch nicht zulässig, daher muß solches Verhalten auch nicht unbedingt hingenommen werden. Ein Beispiel wären Belästigungen anläßlich nicht verstandener unterschwelliger Botschaften in lautsprachlichen Äußerungen, nicht verstandener Mimik und Distanzierung zu "sozialen Ritualen" am Arbeitsplatz, insbesondere sofern diese nicht direkt mit dem beruflichen Tätigkeitsprofil zu tun haben, sondern mit dem statistisch am weitesten verbreiteten Mehrheitsempfinden.
 
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