19.04.15, 20:00:58
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Zitat:
Wie nun das BSG betonte, ist es aber weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar, wenn Sozialhilfeleistungen von den individuellen Fähigkeiten in einer Haushaltsgemeinschaft abhängen. Es müsse für die vollen Sozialhilfeleistungen ausreichen, wenn Menschen sich „im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit“ an der Haushaltsführung beteiligen.
Geklagt hatten eine pflegebedürftige Frau, die von einer Freundin versorgt wird, sowie zwei geistig Behinderte, die bei ihren jeweiligen Müttern leben. Das BSG verwies die drei Fälle zur weiteren Klärung an das jeweilige Sozialgericht zurück.
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