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Geschrieben von: 55555 am: 26.10.11, 13:56:09
Nicht ganz neu, war mir bisher aber entgangen:
Zitat:
BAG vom 13. Oktober 2010
AZ: 8 AZR 608/10

Der Fall

Eine Gemeinde schrieb eine Stelle in ihrem Ordnungsamt aus, unterließ jedoch die vorherige Anfrage bei der Arbeitsagentur, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte.
Der schwerbehinderte Kläger, der mit seiner betriebswirtschaftlichen Ausbildung für die Stelle fachlich geeignet war, bewarb sich darauf. In seinem Bewerbungsschreiben wies er zwar nicht ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin, führte jedoch am Ende aus: "Durch meine Behinderung bin ich, insbesondere im Verwaltungsbereich, nicht eingeschränkt."
Die Gemeinde besetzte die Stelle mit einer besser qualifizierten Bewerberin. Nachdem der Kläger eine Absage erhalten hatte, verlangte er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Das Urteil

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Kläger recht. Alle Arbeitgeber seien verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können.
Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber daher frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen (Paragraf 81 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs IX).
Diese Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bestehe immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat - oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletze ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, stelle dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat.
Da die beklagte Gemeinde die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, schuldet sie dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Über deren Höhe muss nun das Landesarbeitsgericht entscheiden.

Quelle


Geschrieben von: PvdL am: 26.10.11, 18:15:20
Das klingt zwar erst mal ganz prima, ich fürchte nur, daß es die Arbeitgeber lieber darauf ankommen lassen, daß sich der abgewiesene Bewerber die Mühe und das (möglicherweise immer gegebene Beweis-) Risiko einer Klage auferlegt, als daß sie der Forderung des Gesetzes nachkämen.


Geschrieben von: 55555 am: 26.10.11, 18:19:47
Bei solchen Klagen geht die Beweislast ans Unternehmen.